Um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde auf ihre HalterInnen einfacher, rascher und effizienter zurückführen zu können, wurde die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vorgeschrieben. Die Übergangsregelung für diese am 30. Juni 2008 in Kraft getretene Chip-Pflicht läuft nun mit 31. Dezember 2009 aus. Ab 1.1. 2010 sollten alle Hunde in Österreich mit einem Mikrochip versehen sein. Ab Juli 2010 kann jede/r Hundehalter/in auf einer österreichweiten Datenbank die Registrierung selbst vornehmen bzw. einsehen.
Die Hunde sind auf Kosten der HalterInnen von einem Tierarzt/einer Tierärztin zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung erfolgt mittels elektronisch ablesbaren Microchip, der dem Hund mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird. Vorzugsweise auf der linken Halsseite hinter dem Ohr. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung.
Die TierhalterInnen haben binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe des Hundes die Meldung nach § 24a des Tierschutzgesetzes durchzuführen.
Der Halter/die Halterin meldet die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Meldung kann im Auftrag des Halters/der Halterin durch den freiberuflich tätigen Tierarzt oder die Tierärztin (welche/welcher Kennzeichnung oder Impfung vornimmt) oder durch eine sonstige Meldestelle erfolgen.
Mit Juli 2010 können HalterInnen die Daten auch direkt in die Heimtierdatenbank für Hunde eingeben.
Die auf dem in den Hund eingebrachten Microchip gespeicherte Zahlenkombination wird mittels Lesegerät abgerufen und durch eine Abfrage in der Heimtierdatenbank für Hunde kann der Tierhalter oder die Tierhalterin ermittelt werden.
Derzeit werden die Daten, je nach Meldungsweg, in verschiedenen Datenbanken gespeichert. Um den Vollzug zu erleichtern werden die Daten des Tieres sowie seines Halters/der Halterin ab 1. Februar 2010 in einer vom Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellten österreichweiten bundesländerübergreifenden Datenbank, der Heimtierdatenbank für Hunde, gespeichert. Die zuständigen Behörden haben dadurch die Möglichkeit durch Abfrage einer einzigen Datenbank über alle in Österreich registrierten Hunde Auskunft geben, sowie Datenerfassungen oder Datenänderungen durchführen zu können. Meldestellen können im Auftrag des Halters/der Halterin über die von ihnen registrierten Hunde Auskunft geben oder Datenänderungen durchführen. HalterInnen können mit Juli 2010 die Daten auch direkt in die Heimtierdatenbank für Hunde eingeben.
In der Heimtierdatenbank für Hunde wird jedem Stammdatensatz eine Registrierungsnummer zugeordnet, die dem Eingebenden von der Datenbank mitgeteilt wird und als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung gilt. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Wechsels von HalterInnen oder EigentümerInnen wird von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer vergeben.
Wer gegen § 24a oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes von der Behörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere des Vergehens, da das Tierschutzgesetz nur einen Maximalbetrag vorschreibt.
Tierschutzgesetz BGBI. I Nr. 118/2004, idF. BGBI I Nr. 35/2008 (pdf 73kb)